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NICHT JEDER ALS PRAKTIKANT BEZEICHNETE BESCHÄFTIGTE IST
AUCH EIN SOLCHER. NICHT SELTEN WIRD DIE ZWANGSLAGE
JUNGER MENSCHEN IM HINBLICK AUF UNGÜNSTIGE SITUA-
TIONEN AM AUSBILDUNGS-/ARBEITSMARKT AUSGENUTZT.
Hintergrund ist, dass die Bedeutung von Praktika für den Berufsein-
stieg oftmals sehr groß ist. Denn zum einen entsteht durch Praktika
häufig erst der Kontakt zum anschließenden Arbeitgeber und zum
anderen erweitern die Praktika die Bewerbungschancen.
Es gibt Unternehmen, in denen ohne Praktikum, Volontariat oder
Lehre keine Arbeitnehmer eingestellt werden. Früher wurden mit aus-
gebildeten Berufseinsteigern auf 2 Jahre befristete Arbeitsverträge
als z.B. Trainingsmaßnahme geschlossen. Heutzutage sind es Prak-
tikantenverträge. Diese enthalten oft eine Regelung der Vergütung
zwischen 0 und 600
.
Allerdings ist festzustellen, dass bei der Vielzahl der Verhältnisse,
die als Praktika bezeichnet werden, der Begriff Praktikant inflatio-
när benutzt wird und sich häufig ein anderes Verhältnis dahinter ver-
birgt. Eine gesetzliche Definition oder Regelung des Prakti-
kantenverhältnisses existiert nicht. Daher ist auch der Rechtsstatus
von Praktikanten weitgehend ungeklärt.
Es gibt 3 Gruppen von den Praktikanten. Bei der ersten Gruppe han-
delt es sich um Rechtsverhältnisse, bei denen nicht die Arbeitslei-
stung, sondern der Lernzweck im Vordergrund steht. Bei der zweiten
Gruppe geht es darum, das Berufsleben kennen zu lernen. Hier sind
keine gesetzlichen Vergütungen vorgesehen.
Probleme gibt es bei der dritten Gruppe von Praktikanten. Hier wird
formell ein unentgeltliches Praktikum vereinbart, tatsächlich wird je-
doch von den Praktikanten echte Arbeitsleistung erbracht. Wichtig
ist, dass dann der „Praktikant“ gleichwohl einen durchsetzbaren
Anspruch auf die übliche Vergütung hat. Voraussetzung dafür ist,
dass nicht der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.
Nur wenn in einem Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im
Vordergrund steht, ist es gerechtfertigt, die Vergütung der Höhe nach
auf eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt
zu beschränken.
Ergibt eine Gegenüberstellung der Anteile „Ausbildungszweck“ und
„für den Betrieb erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse“ ein
deutliches Überwiegen der Arbeitsleistung, ist ein Anspruch auf üb-
liche Vergütung gegeben. Denn in dem vorgenannten Fall verstößt
die vereinbarte Praktikantenvergütung gegen die guten Sitten und
stellt einen Fall des unzulässigen Lohnwuchers dar. Das hat zur
Folge, dass die übliche Vergütung zugrunde zu legen und zu be-
zahlen ist.
Rechtsanwalt Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht
und die Fachanwälte
aus der Südbahnstraße Nr. 2
in Neubrandenburg
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