Etwa 9 Millionen Menschen sollen in Deutschland ihre sozialen Netzwerke
auch während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken nutzen. Dabei ist Fa-
cebook mittlerweile zum Synonym für die Vielzahl sozialer Netzwerke ge-
worden. Offenbar verleiten soziale Netzwerke dazu, Meinungen über den
Arbeitgeber, die Kunden und Kollegen vorschnell und mit drastischen Wor-
ten zu verbreiten.
Davor kann nur gewarnt werden!
Nach ständiger Rechtsprechung
der Arbeitsgerichte können grobe
Beleidigungen des Arbeitgebers und seiner Vertreter oder von Arbeitskol-
legen, die nach Form und Inhalt erheblich ehrverletzend für den bzw. die
Betroffenen sind, eine ordentliche Kündigung oder auch eine außerordent-
liche Kündigung rechtfertigen. Zwar hat der Arbeitnehmer das Grundrecht
auf Meinungsfreiheit auf seiner Seite. Dieses Grundrecht gilt aber nicht
schrankenlos, sondern wird durch die allgemeinen Gesetze und das Recht
der persönlichen Ehre beschränkt. Die Rechtsprechung berücksichtigt im
Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch die Umstände,
unter denen die diffamierende Äußerung gefallen ist und dabei insbeson-
dere, ob die Äußerungen im privaten Bereich (vertraulich) oder öffentlich
getätigt wurden. Fiel die diffamierende Äußerung z.B. in einem vertrauli-
chen Gespräch unter Arbeitskollegen, wäre eine deshalb ausgesprochene
Kündigung im Regelfall unwirksam. Das gilt nicht, wenn der betreffende Ar-
beitnehmer selbst die Vertraulichkeit aufhebt.
In diesem Zusammenhang ist umstritten
, ob und inwieweit
Äußerungen in sozialen Netzwerken als vertraulich einzustufen sind.
Dies wird insbesondere davon abhängen, welcher zur Verfügung ste-
hende Kommunikationsweg des sozialen Netzwerks verwendet
wurde; beispielhaft ist insoweit auf „offene“ und „geschlossene“ Fa-
cebook-Gruppen, Chat, Chronik, etc. zu verweisen. Ein Großteil der
bislang ergangenen Rechtsprechung zu Kündigungen wegen belei-
digender Äußerungen auf Facebook geht allerdings davon aus, dass
Äußerungen in sozialen Netzwerken grundsätzlich keinen vertrauli-
chen Charakter haben und deshalb nicht dem besonderen Schutz
einer Kommunikation mit „vertraulichem Charakter“ unterliegen. Da-
gegen ist eigentlich ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die ge-
wählte Art der Kommunikation im sozialen Netzwerk die Annahme
einer vertraulichen Kommunikation rechtfertigt oder ausschließt.
Zurückhaltung ist also angezeigt.
Rechtsanwalt Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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KÜNDIGUNG
WEGEN
MEINUNGSÄUSSERUNG
IN SOZIALEN NETZWERKEN!
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