piste Lübeck 05/2019
042 PISTE.DE JOB & ZUKUNFT | ARBEITSRECHT Fotos: stock.adobe.com: 1 Minerva Studio, 2 alphaspirit, 3 airdone Grundsätzlich gelten in Betrieben die gleichen Rechte und Pflichten wie im normalen Leben, dar- unter auch die Datenschutzgesetze. Das heißt: Auch im Betrieb dürfen ohne das Wissen der Angestellten keine Daten erhoben werden. Heimlich spionieren ist also genauso verboten wie das Aufzeichnen von Daten. Was allerdings erlaubt ist: Der Chef darf die Arbeitsleistung der Angestellten überprüfen und auch diese Daten speichern. Das geschieht in der Regel mit der Einstimmung der Betroffenen. Entweder es gibt darüber Betriebsvereinbarun- gen oder Rahmenverträge zu den Arbeitsverträ- gen, manchmal werden die Mitarbeiter auch in Gesprächen über Überprüfungsmaßnahmen informiert. Dass solche Kontrollen der Arbeitsleis- tung auch gelegentlich nicht offensichtlich pas- sieren, liegt in der Natur der Sache. Mit der Zunahme der Datenverarbeitung lassen sich so teilweise lücken- lose Tätigkeitsprotokolle der Mitarbeiter erstellen. Das ist prinzipiell erlaubt, denn es gehört zu den Rechten des Arbeitgebers, dass die Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit die ihnen aufgetragenen Arbeiten erledigen – und dies zu kontrollieren. Was nicht geht: Die Tätigkeiten der Angestellten in ihrer Freizeit zu protokollieren, sei es in Pau- sen oder nach Arbeitsschluss. Mit Ende der Arbeitszeit enden auch die Sonderrechte von Arbeitgebern aus dem Arbeitsrecht. Im Arbeitsrecht gibt es viele Mythen, Irrtümer und überraschende Fakten. Dabei gibt es auf viele Fragen eher die Standard-Juristen-Antwort: „Es kommt darauf an“. Dabei ist es häufig sinnvoll, mit- einander zu reden und aufeinander zuzugehen, statt auf dem eigenen Standpunkt zu bestehen. MEIN CHEF ICH UND DIE ARBEIT Wer darf was im Job? DARF MEIN CHEF MICH ÜBERWACHEN? DARF MEIN CHEF WISSEN, WO ICH SURFE? WIE IST DAS MIT DEM ARBEITSHANDY? In vielen Bürojobs sitzt man den ganzen Tag vor dem Computer. Wie verlockend, da mal kurz nebenher ein paar Preise zu vergleichen, den Facebook-Status in „Hoffentlich ist bald Freitag“ zu ändern oder die nächste Reise zu buchen. Wenn der Chef kommt, schnell die Fenster wie- der zumachen. Ist ja nix passiert. Das kann gefährlich wer- den. Häufig gibt es Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen zur Internetnutzung, die klar regeln, wie und in welchem Umfang das Internet auf Arbeit privat genutzt werden kann. In der Regel steht darin, dass nur bestimmte, arbeitsrelevante Seiten besucht werden dürfen. Teilweise können durch die hauseigene IT nur bestimmte Adressen frei- gegeben oder spezielle Adressen gesperrt wer- den. Man sollte in diesem Fall nicht versuchen, diese Sperren zu umgehen, das kann schwere Konse- quenzen zur Folge haben. Arbeitgeber haben auch das Recht, den Brows- erverlauf der einzelnen Rechner zu überprüfen. Bei zu langer oder zu intensiver privater Internet- nutzung kann das in den Bereich des Arbeitszeit- betrugs kommen. Außerdem sollte beachtet wer- den, dass der Arbeitgeber auch Social Media lesen kann. In vielen Firmen bekommen Mitarbeiter Arbeits- handys. Sinnvoll ist das zum Beispiel bei vielen Außendienstlern oder bei Menschen auf Mon- tage oder bei weitläufigen Betriebsgeländen, in denen das mit Festnetz nicht so gut funktioniert. Allerdings sind diese Handys Arbeitsgeräte und sollten auch so behandelt werden: Private Apps oder Telefonnummern haben darauf normaler- weise nichts verloren, die private Nutzung ist häufig geregelt. Teilweise kön- nen sicherheitsrelevante Daten auf diesen Handys sein, die vor Spiona- gesoftware geschützt werden sollte, die Apps teilweise mitbringen. Das Handy sollte auch pfleglich behandelt werden, denn es bleibt Eigentum der Firma. Allerdings: Nur, weil der Chef einem ein Handy in die Hand drückt, heißt das nicht, dass er einen zu jeder Tages- und Nachtzeit anrufen darf. Auch mit Diensthandy gilt: Die Arbeitszeit endet mit dem Feierabend. Wenn man Rufbereit- schaft hat, dann wird diese gesondert geregelt und muss auch vergütet werden. Ähnliches gilt für Bereitschaftsdienste. Wenn also der Arbeitgeber häufig nach Feier- abend auf dem Diensthandy anruft, dann darf man es klingeln lassen. Sollte es allerdings aus- nahmsweise einmal vorkommen, dann gibt es in der Regel triftige Gründe für eine Störung in der Freizeit. Im Sinne einer guten Partnerschaft ist es dann höflich, das Gespräch anzunehmen. Arbeitgeber dürfen einen nicht ausspionieren. Sie dürfen aller- dings die Arbeitsleistung und die Tätigkeit kontrollieren. Das Diensthandy ist ein Arbeits- mittel und sollte auch so behan- delt werden. Es ist keine Privatangelegenheit. 1 2 3
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MzQxODIw