pisteLübeck 12/2018

058 PISTE.DE Fotos: stock.adobe.com 1 baranq, 2 Antonioguillem, 3 zinkevych JOB & ZUKUNFT | JOBWISSEN Klar, bezahlte Urlaubstage sind begrenzt – die Anzahl regeln entweder das Urlaubsgesetz (min- destens 24 Tage) oder sonstige Regeln wie Arbeits- oder Tarifverträge. Aber wenn die Urlaubstage „aufgebraucht“ sind, und man den- noch dringend frei braucht – muss mir der Chef dann frei geben, wenn ich im Gegenzug auf mein Gehalt verzichte? Nein. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er zusätzliche freie Tage gewährt oder nicht. Oft genug ist die Urlaubsplanung so eng getaktet, dass weitere freie Tage von Einzelnen die inner- betrieblichen Abläufe empfindlich stören wür- den. Um das zu verhindern, kann der Chef ohne große Schwierigkeiten Nein sagen, wenn es um unbezahlten Urlaub geht. Wie auch bei dem regulären Urlaub sollten unbezalte freie Tage schriftlich beantragt wer- den – so hat man im Streit- fall einen Nachweis. Bei der Beantragung sollte man eine Frist angeben, in der über den Antrag entschieden sein soll. Sollte der unbezahlte Urlaub genehmigt werden, gibt es einige Besonderheiten zu beachten: Man ist zwar weiter krankenversichert, aber nur vier Wochen lang. Bei unbezahltem Urlaub darüber hinaus muss man sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Außerdem werden in der Aus- zeit keine Beiträge für Renten- oder Sozialversi- cherungsbeiträge bezahlt. Wer frei macht, erwirbt also auch keine Rentenansprüche. Im Arbeitsrecht gibt es viele Mythen, Irrtümer und überraschende Fakten. Dabei gibt es auf viele Fragen eher die Standard-Juristen-Antwort: „Es kommt darauf an“. Dabei ist es häufig sinnvoll, mit- einander zu reden und aufeinander zuzugehen, statt auf dem eigenen Standpunkt zu bestehen. MEIN CHEF ICH UND DIE ARBEIT Wer darf was im Job? GIBT‘S EIN RECHT AUF UNBEZAHLTEN URLAUB? KANN ICH WEGEN TRÖDELNS RAUSFLIEGEN? WANN BEGINNT MEINE ARBEITSZEIT? Es ist die geheime Furcht vieler Arbeitnehmer, dass ihr Chef sie auf dem Kieker hat, weil sie zu langsam oder zu wenig arbeiten. Kann man des- wegen eigentlich gekündigt werden? Das ist so einfach nicht möglich. Es gibt einige Dinge, die zusammenkommen müssen, damit eine Kündigung wegen zu geringer Arbeitsleis- tung vor dem Arbeitsge- richt Bestand hat. Zum einen muss der Arbeitnehmer dauerhaft und sehr viel weniger leis- ten als seine Kollegen. Und die Kollegen müssen eine vergleichbare Arbeit leisten und eine ähnliche Erfahrung haben, so dass die Leistung auch tatsächlich miteinander verglichen werden kann. Diese geringe Arbeitsleis- tung muss der Chef nachweisen. Außerdem müssen Arbeit- geber und Arbeitnehmer zuerst gemeinsam versu- chen, die Leistung zu stei- gern. Das kann durch Schulungen geschehen oder durch die Versetzung auf einen anderen Posten. In der Regel sollte eine geringe Arbeits- leistung auch abgemahnt werden. Wer allerdings bewusst die Arbeit verschleppt , weil er keine Lust hat und beispielsweise stunden- lang im Internet unterwegs ist, dem kann Arbeits- zeitbetrug vorgeworfen werden. Und das ist ein Kündigungsgrund. Erst einmal eine Runde durch die Büros, ein Schwätzchen halten, einen Kaffee ziehen – so fängt für viele die Arbeit an. Ist das eigentlich schon Arbeitszeit? Wann beginnt die? Das ist unterschiedlich geregelt. Arbeits- oder Tarifvertrag oder andere Regeln können bestim- men, dass die Arbeitszeit beispielsweise schon mit dem Betreten des Betriebsgeländes beginnt oder erst am Schreibtisch. Falls nichts anderes gere- gelt wurde, dann greift das Gesetz: Die Arbeit beginnt am Arbeitsplatz und zwar mit Aufnahme der Tätigkeit. Umkleiden, Bereitstellen von Arbeitsmaterial oder Hochfahren des Computers könnten also unter Umständen auch noch außer- halb der eigentlichen Arbeitszeit passieren. Ähnliches gilt beim Ende der Arbeitszeit. Wenn nichts anderes geregelt ist, dann hört die Arbeits- zeit mit Beendigung der eigentlichen Tätigkeit auf. Aufräumen, Umziehen, Duschen sind dann rechtlich gesehen Privatvergnügen, wenn es keine anderen Regelungen gibt. Pausen und Arbeitswege sind auch keine Arbeits- zeit. Dagegen gehören betriebliche Veranstaltun- gen, Ausflüge und Feiern in der regulären Arbeitszeit dazu, genau wie Rufbereitschaften, Bereitschaftsdienste oder Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden. Wer übrigens aus Gründen der Hygiene oder des Arbeitsschut- zes duschen muss, für den gilt diese Zeit auch als Arbeitszeit. Ein Arbeitnehmer kann nur dann gekündigt werden, wenn er dauerhaft erheblich weniger leistet als seine Kollegen. Wenn nichts anderes geregelt ist, beginnt die Arbeitszeit am Arbeitsplatz mit Beginn der ver- einbarten Tätigkeit. 1 2 3

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